Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bau- und Werkleistungen nach BGB
Stone Alliance GmbH · Stolzenmorgen 13 · 35394 Gießen
Handelsregister: Amtsgericht Gießen, HRB 10792 · info@stone-alliance.eu
Gültige Fassung: 21. Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Bau- und Werkleistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern, nicht für reine Warenkaufverträge und nicht für Verträge, in denen die VOB/B wirksam als Vertragsgrundlage vereinbart wurde.
Für Art und Umfang der Leistung sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Unterlagen maßgeblich. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB). Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie im jeweiligen Vertrag wirksam einbezogen sind. Eine spätere Erwähnung von AGB auf einer Rechnung führt nicht zu ihrer nachträglichen Einbeziehung.
2. Leistungsumfang und Vertragsgrundlagen
Grundlage unserer Angebote sind die jeweils im Angebot bezeichneten Planstände, Leistungsverzeichnisse, Mengenansätze und Ausführungsannahmen. Die geschuldete Leistung ergibt sich aus der Gesamtheit der wirksam vereinbarten Vertragsunterlagen und den gesetzlichen Anforderungen.
Leistungen der Planung, Statik, Vermessung, Bemusterung, Prüfung, Logistik, Baustelleneinrichtung oder an Anschlussgewerken sind in dem vereinbarten Umfang geschuldet. Unabhängig von ausdrücklichen Positionsbezeichnungen bleiben Leistungen geschuldet, die zur Herstellung des vertraglich vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind.
3. Technische Ausführung und Naturwerkstein
Die Ausführung erfolgt nach den vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen, den anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Technische Normen und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) gelten als Vertragsinhalt, soweit sie wirksam vereinbart sind; ihre fachliche Bedeutung bleibt im Übrigen unberührt.
Naturwerkstein kann materialtypische Unterschiede bei Farbe, Zeichnung, Aderung, Korn, Struktur und Porigkeit aufweisen. Ob eine Abweichung vertragsgemäß ist, bestimmt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, verbindlichen Mustern bzw. Referenzflächen sowie den objektiven Anforderungen des jeweiligen Werks. Die gesetzlichen Mängelrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Wird eine Bemusterung vereinbart, sollen Herkunft, Bezeichnung, Bearbeitungsart und der Aussageumfang des Musters bzw. der Referenzfläche dokumentiert werden. Freigaben ändern die geschuldeten technischen Anforderungen nicht ohne entsprechende Vereinbarung.
4. Planungsunterlagen, Prüfungen und Freigaben
Der Auftraggeber stellt die von ihm nach dem Vertrag zu liefernden Ausführungsunterlagen, Anschlussdetails, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität bereit. Erhebliche Abweichungen von bereitgestellten Planungsgrundlagen sollen zeitnah abgestimmt und dokumentiert werden.
Der Auftragnehmer bleibt verpflichtet, im nach Vertrag und Gesetz erforderlichen Umfang erkennbare Unstimmigkeiten, Risiken und Bedenken zu prüfen und mitzuteilen. Die Prüfung oder Freigabe von Werk- und Montageplänen führt allein nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung oder einer Befreiung von eigenen Leistungspflichten.
5. Baufreiheit, Vorleistungen und Baustellenkoordination
Soweit der Auftraggeber nach Vertrag oder Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet ist, stellt er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig her. Hierzu können insbesondere zugängliche Arbeitsbereiche, geeignete Untergründe und Verankerungsbereiche, freigegebene Anschlussdetails sowie vertraglich zugesagte Gerüste, Hebezeuge, Lager- und Transportflächen gehören.
Eine Abweichung von den erforderlichen Voraussetzungen ist dem Auftraggeber möglichst früh unter Angabe ihrer erkennbaren Auswirkungen anzuzeigen. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten für Arbeitsschutz, Verkehrssicherung, Prüf- und Hinweispflichten richten sich weiterhin nach Gesetz und Vertragsvereinbarung. Eine pauschale Übertragung eigener Pflichten findet nicht statt.
6. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
Wünscht oder verlangt der Auftraggeber Änderungen der vereinbarten Leistung, sind Auswirkungen auf technische Ausführung, Vergütung und Termine möglichst vor Beginn der geänderten Leistungen festzuhalten. Bei Bauverträgen gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen der §§ 650b und 650c BGB, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
Das Fehlen einer zuvor unterschriebenen Nachtragsvereinbarung schließt gesetzlich oder anderweitig vertraglich begründete Vergütungsansprüche nicht pauschal aus. Umgekehrt begründet die bloße Benennung einer Leistung als „Nachtrag“ allein keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
7. Termine, Behinderungen und Unterbrechungen
Ob Ausführungs- und Zwischentermine verbindlich sind, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsabreden. Ergeben sich Behinderungen, insbesondere durch fehlende Baufreiheit, nicht nutzbare Vorleistungen, fehlende Freigaben oder geänderte Bauabläufe, informiert die betroffene Vertragspartei die andere ohne schuldhaftes Zögern über die erkennbaren Umstände und Folgen.
Behinderungsursache, betroffene Leistungsbereiche, Dauer, etwaige Personal- und Gerätevorhaltung sowie notwendige Umplanungen sollen nachvollziehbar dokumentiert werden. Ansprüche auf Entschädigung, Fristverlängerung oder Schadensersatz beurteilen sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen, insbesondere § 642 BGB und – sofern anwendbar – §§ 650b, 650c BGB; eine pauschale automatische Vergütung wird nicht vereinbart.
8. Nachunternehmer und verantwortliche Bauausführung
Der Auftragnehmer kann geeignete Nachunternehmer einsetzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder wirksam vereinbarte Pflichten zur Eigenausführung entgegenstehen. Vertragliche Verantwortlichkeit und gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.
Gesetzlich oder vertraglich erforderliche Eignungs-, Entsende-, Sozialversicherungs- und sonstige Nachweise werden im erforderlichen Umfang bereitgestellt.
9. Stundenlohnarbeiten und Leistungsnachweise
Eine gesonderte Vergütung nach Zeitaufwand setzt eine entsprechende Vereinbarung oder eine sonstige gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus. Stunden- und Regieberichte dienen der nachvollziehbaren Dokumentation ausgeführter Tätigkeiten, Zeiten und gegebenenfalls eingesetzter Geräte und Stoffe.
Die Unterzeichnung eines Berichts bestätigt dessen Inhalt nur im Umfang der jeweiligen Erklärung und Vollmacht. Sie bedeutet nicht automatisch die Beauftragung weiterer Leistungen oder die Anerkennung eines bestimmten Vergütungsanspruchs. Abweichende individuell ausgehandelte Regelungen bleiben unberührt.
10. Aufmaß und Abrechnung
Bei Einheitspreisverträgen richten sich das Aufmaß und die Abrechnung nach den vertraglich vereinbarten Abrechnungsregeln. Erforderliche Feststellungen – insbesondere für später verdeckte Leistungen – sollen rechtzeitig gemeinsam vorgenommen werden.
Beide Vertragsparteien unterstützen eine nachvollziehbare Leistungsdokumentation; gesetzliche Anforderungen an Nachweise, Beweislast und Rechnungsprüfbarkeit bleiben unberührt.
11. Vergütung, Abschlagszahlungen, Skonto und Zahlungsverzug
Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Umsatzsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet bzw. bei entsprechendem Sachverhalt nach den gesetzlichen Reverse-Charge-Regelungen behandelt.
Abschlagszahlungen können nach Maßgabe von § 632a BGB und wirksamen Vertragsvereinbarungen verlangt werden. Für die Fälligkeit der Schlussvergütung gelten insbesondere §§ 641, 650g Abs. 4 BGB, soweit die jeweilige Regelung anwendbar ist.
Zahlungsfristen, ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel und etwaiges Skonto gelten nur nach wirksamer Vereinbarung. Skontosatz, Bezugsbetrag, Fristbeginn und Voraussetzungen ergeben sich aus der konkreten Abrede. Eine allein in einer Rechnung genannte Zahlungsbitte begründet für sich keine davon abweichende vertragliche Fälligkeit oder Skontovereinbarung.
Bei Zahlungsverzug gelten §§ 286 und 288 BGB sowie gegebenenfalls weitere zwingende gesetzliche Bestimmungen. Berechtigte Gegenrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
12. Vorgefertigte und gelagerte Bauteile; Vorfinanzierung
Bei eigens für das Bauvorhaben gefertigten Naturwerksteinplatten, Ankern und sonstigen Bauteilen werden die erforderlichen Angaben zu Herstellung, Lagerort, Kennzeichnung, Eigentumszuordnung, Versicherung, Abruf und Transport nach Bedarf projektbezogen vereinbart.
Abschlagszahlungen für erforderliche angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile richten sich nach § 632a Abs. 1 BGB; insbesondere ist nach Wahl des Bestellers Eigentum zu übertragen oder entsprechende Sicherheit zu leisten. Eine darüber hinausgehende Vorfinanzierung, Sicherungsübereignung oder Lagervereinbarung wird durch diese AGB nicht begründet.
Die gesetzlichen Regelungen über Eigentumsübergang bei Einbau und Verbindung bleiben unberührt.
13. Abnahme und Teilabnahme
Für Abnahme, Abnahmeverlangen, fiktive Abnahme sowie die Rechtsfolgen gelten § 640 BGB und sonstige einschlägige Vorschriften. Eine Abnahmefiktion wird über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nicht vereinbart.
Teilabnahmen erfolgen nur bei ausreichender gesetzlicher oder wirksam vereinbarter Grundlage. Abschlagszahlungen gelten für sich genommen nicht als Abnahme.
14. Mängelrechte und Haftung
Für Mängelrechte, Schadensersatz und Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im konkreten Vertrag wirksam etwas anderes vereinbart wurde. Verbindlich vereinbarte Beschaffenheiten bleiben maßgeblich.
Durch diese AGB werden weder die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit noch die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder sonstige gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen oder beschränkt.
15. Sicherheiten und Kündigung
Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheiten werden nur geschuldet, soweit sie wirksam vereinbart sind. Ansprüche auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB bleiben mit den gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen unberührt.
Kündigung, Kündigungsform, Abrechnung und Vergütungsfolgen richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 648, 648a und – bei Bauverträgen – § 650h BGB, soweit einschlägig.
16. Schlussbestimmungen und Fassung
Für diese Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, richten sich die Rechtsfolgen nach § 306 BGB. Diese AGB gelten ausschließlich in der bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Fassung. Eine Änderung der Website oder spätere Neufassung ersetzt diese nicht ohne erneute wirksame Vereinbarung.